Pflichtteil

img_0237

Wenn ein gesetzlicher Erbe testamentarisch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wird, gilt er als enterbt. In diesem Fall können dem Enterbten – abhängig von der Verwandtschaftsbeziehung – Pflichtteilsansprüche gegen den Erben zustehen. Insbesondere die Kinder des Erblassers kommen als mögliche Pflichtteilsberechtigte in Betracht. Falls diese zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben sind, können auch Enkel und Urenkel Ansprüche geltend machen. Wenn der Erblasser keine Kinder hatte, können auch die Eltern Pflichtteilsansprüche haben. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben ebenfalls die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.

Der Pflichtteilsanspruch ist ein rein monetärer Anspruch gegen die Erben, wobei dem Berechtigten die Hälfte dessen zusteht, was er als gesetzlicher Erbe hätte verlangen können. Wenn zum Beispiel ein Nachkomme nach der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlasses erhalten hätte, beträgt der Pflichtteilsanspruch 1/4.

Wie kann man seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzen?

Ein Pflichtteilsberechtigter hat oft das Problem, dass er keine genauen Informationen über die Umstände des Erbfalls und den Umfang des Nachlasses hat. Aus diesem Grund gewährt der Gesetzgeber dem Berechtigten ein Auskunftsrecht, das er gegenüber dem Erben geltend machen kann. Wenn der Erbe ordnungsgemäß und vollständig Auskunft gibt, kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch berechnen und Zahlung verlangen. Wenn die Auskunft nicht oder unzureichend erteilt wird, muss zunächst Klage auf Auskunft eingereicht werden.

Es ist zu beachten, dass der Pflichtteilsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegt. Daher sollte die Geltendmachung des Anspruchs nicht aufgeschoben werden, insbesondere da die Auskunftserteilung oft viel Zeit in Anspruch nimmt.

Möchten Sie mehr erfahren? Kontaktieren Sie gerne unsere Fachanwaltskanzlei in Elmshorn.

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen