Entziehung der Fahrerlaubnis bei Unfallflucht

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Unfallflucht ist im allgemeinen Sprachgebrauch die Bezeichnung für den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. In bestimmten Fällen kann die Fahrerlaubnis bei einer Entziehung wegen Unfallflucht in Betracht gezogen werden, insbesondere wenn der bei dem Unfall verursachte Fremdschaden einen Betrag von 1.300,00 € oder mehr erreicht.

Dieser Betrag wird im Laufe der Zeit anhand der Preisentwicklung bei Werkstattreparaturen regelmäßig angepasst.

Es kann jedoch davon abgesehen werden, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn das nachträgliche Verhalten des Täters strafmildernd wirkt, wie beispielsweise das Hinterlassen eines Zettels mit persönlichen Angaben, eine Selbstanzeige, eine Meldung beim Geschädigten oder eine Entschuldigung. Auch Irrtumsfragen hinsichtlich der Schadenshöhe können eine gewisse Rolle spielen.

Im Folgenden werden einige Fälle aus der Rechtsprechung genannt, um eine bessere Einschätzung zu ermöglichen:

1.) Zum bedeutenden Sachschaden

Ein bedeutender Schaden im Sinne des § 69 StGB (Strafgesetzbuch) liegt bei 1.250,00 EUR vor, wobei die Fahrzeugverbringungskosten nicht zum Schaden gehören (LG Hamburg, Urteil vom 23.12.2004).

Ein bedeutender Schaden an fremden Sachen wird bei einer Schadenshöhe ab 1.300 € angenommen (OLG Jena, Urteil vom 14.02.2005).

2.) Zum Verhalten nach dem Unfall

Gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich jemand strafbar, der den Unfallort verlässt, obwohl ein in unmittelbarer Nähe gelegener, nicht verkehrsgefährdeter Platz aufgesucht werden könnte (LG Gera, Urteil vom 22.09.2005).

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen das Verhalten des Täters so sehr von der typischen Begehungsweise der Unfallflucht abweicht, dass es nicht mehr als Regelfall angesehen wird. In einem Fall wurde festgestellt, dass eine Tat, bei der der einzige Vorwurf darin bestand, dass sich der Beschuldigte erst nach 40 Minuten bei der Polizei meldete, nicht als Regelfall anzusehen ist, der eine die Fahreignung indizierende Wirkung im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB haben sollte (LG Aurich, Urteil vom 06.07.2012).

Ereignet sich ein Verkehrsunfall im fließenden Verkehr und ermöglicht der Beschuldigte die erforderlichen Feststellungen innerhalb von 24 Stunden nachträglich, so stellt dies in analoger Wertung des § 142 Abs. 4 StGB eine Ausnahme vom Regelfall der Fahrerlaubnisentziehung dar (LG Gera, Urteil vom 22.09.2005).

Was ist eine Sperrfrist und kommt diese zusätzlich zur Fahrerlaubnisentziehung hinzu?

Wenn das Strafgericht einem Straftäter die Fahrerlaubnis entzieht, weil es davon ausgeht, dass er charakterlich nicht geeignet ist, am öffentlichen Straßenverkehr als Kfz-Führer teilzunehmen, wird gleichzeitig eine Sperrfrist festgesetzt, die die Führerscheinbehörde bindet. Die Sperrfrist liegt in der Regel zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, kann aber in extremen Fällen sogar lebenslang sein. Vor Ablauf der Sperrfrist darf die Führerscheinbehörde dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilen, und bei einer lebenslangen Sperrfrist ist dies dauerhaft ausgeschlossen.

Die Sperrfrist ist eine Maßregel der Sicherung und Besserung, die auf einer Prognose des Strafgerichts basiert.

Nach Ablauf der Sperrfrist ist die Fahreignung des Betroffenen jedoch nicht automatisch wiederhergestellt. Die Führerscheinbehörde ist dann in eigener Verantwortung dafür zuständig, zu prüfen, ob die erforderliche Fahreignung als Voraussetzung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wiedererlangt wurde oder nicht. Dazu können Anordnungen wie die Teilnahme an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU), ein Abstinenznachweis oder andere vorbereitende Maßnahmen erfolgen.

In Ausnahmefällen kann eine Beschränkung oder Verkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen. Bei komplexen Sachverhalten empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren.

Kann man sich bei einer drohenden Entziehung noch sinnvoll verteidigen?

Ein ganz klares Ja. Eine sinnvolle Verteidigung ist bei einer drohenden Entziehung der Fahrerlaubnis möglich. Es ist ratsam, frühzeitig eine Strategie festzulegen und dabei unbedingt auf anwaltliche Hilfe zurückzugreifen. Der Betroffene sollte darauf achten, nicht vorschnell oder unüberlegt gegenüber der Polizei oder Staatsanwaltschaft Aussagen zu machen (sogenannte Einlassung). Wie man es aus Filmen kennt, können solche Aussagen gegen einen verwendet werden. Im Gegensatz zum Betroffenen selbst kann ein Rechtsanwalt zunächst Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Dadurch erhält er einen Überblick über die vorhandenen Beweismittel der Verfolgungsbehörden und kann gegebenenfalls zum Gegenangriff übergehen.

Abhängig von der Stichhaltigkeit des Tatvorwurfs wird der Rechtsanwalt mit dem Mandanten die erfolgversprechendste Verteidigungsstrategie ausarbeiten. Ist die Beweislage für die Anklage schwierig, besteht die Möglichkeit, sich erfolgreich gegen den Vorwurf zu verteidigen. Wenn jedoch aufgrund der Beweislage mit einer Verurteilung zu rechnen ist, wird der Rechtsanwalt bestrebt sein, die Strafe zu reduzieren und eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht, der sich täglich mit diesen Themen beschäftigt und über das nötige Fachwissen durch Studium und Praxiserfahrung verfügt, hat das erforderliche Handwerkszeug, um in dieser Notsituation zu helfen.

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