
Der Zugewinnausgleich wird auf Antrag eines der Ehepartner im Falle einer Scheidung durchgeführt. Damit dies möglich ist, müssen die Beteiligten keine abweichende notarielle Vereinbarung getroffen haben und in der gesetzlichen Gütergemeinschaft des Zugewinns zusammengelebt haben. Es besteht oft die Annahme, dass bei der Zugewinngemeinschaft das vorhandene Vermögen beiden Ehepartnern gehört, doch das ist ein Irrtum. In der Zugewinngemeinschaft erwirbt jeder Ehepartner eigenes Vermögen, das ihm allein gehört. Jeder bleibt Alleineigentümer dieser Vermögensgegenstände. Ein Ausgleich erfolgt, indem der Ehepartner, der während der Ehezeit einen höheren Zugewinn erzielt hat, unter Berücksichtigung von Schulden, Anfangsvermögen und Schenkungen, verpflichtet ist, die Hälfte der Differenz zum Zugewinn des anderen Ehepartners auszugleichen.
Wer haftet für Schulden?
Für Schulden, die während der Ehe eingegangen wurden, haftet der Ehepartner, der beispielsweise einen Darlehensvertrag unterzeichnet hat. Es gibt Ausnahmen, wenn eine dingliche Haftung wie die Eintragung einer Grundschuld auf eine Immobilie besteht oder wenn der Ehepartner eine Bürgschaft für die Verbindlichkeit übernommen hat.
Wie wird der Zugewinn ermittelt?
Der Zugewinn wird anhand der Vermögenssituation zu bestimmten Stichtagen ermittelt. Das Anfangsvermögen wird am Tag der Eheschließung ermittelt, während das Endvermögen am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags festgestellt wird. Es muss also das Vermögen jedes Ehepartners zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags ermittelt werden.
Was ist der Zugewinn?
Der Zugewinn umfasst das Vermögen, das während der Ehe erwirtschaftet wurde. Vom bereinigten Endvermögen wird das jeweilige Anfangsvermögen und privilegiertes Vermögen wie Erbschaften und Schenkungen abgezogen. Die Differenz ergibt den Zugewinn.
Es ist zu beachten, dass das Endvermögen niemals weniger als 0 sein kann. Außerdem gibt es kein negatives Anfangsvermögen. Wenn das Endvermögen höher als das Anfangsvermögen ist, wird die Differenz als Zugewinn betrachtet. Wenn das Endvermögen niedriger als das Anfangsvermögen ist, beträgt der Zugewinn 0. Das bedeutet, dass kein Zugewinn erzielt wurde und somit kein Zugewinnausgleich erfolgt.
Kann das in die Ehe eingebrachte Vermögen nach der Scheidung zurückgefordert werden?
Es wird oft die Frage gestellt, ob das Vermögen, das einer der Ehepartner in die Ehe eingebracht hat, nach dem Ende der Ehe von ihm zurückgefordert werden kann. Diese Frage muss verneint werden. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass eine Zugewinnausgleichsberechnung durchgeführt werden muss, um die Frage zu beantworten, in welcher Höhe sich das eingebrachte Vermögen bei dem Zugewinnausgleich auswirkt. Häufig stellt sich in der Situation des Zugewinnausgleichs auch die Frage, was mit Vermögensdispositionen während der Ehe geschieht. Beispielsweise werden Schenkungen untereinander vorgenommen oder vorhandene Immobilien werden verkauft oder neue Immobilien angekauft. Hier wird die Ehe grundsätzlich nicht rückabgewickelt, sondern es wird bei dem Zugewinnausgleichsverfahren streng nach dem Stichtagsprinzip vorgegangen.
Wer muss Auskunft geben?
Grundsätzlich sind beide Ehepartner verpflichtet, sich gegenseitig über die Stichtage und ihr Vermögen zu diesen Stichtagen Auskunft zu erteilen. Es ist erforderlich, ein schriftliches Bestandsverzeichnis anzufertigen und das Vermögen geordnet und übersichtlich zusammenzustellen. Dieser Auskunftsanspruch ist gesetzlich festgelegt und kann vor Gericht durchgesetzt werden.
Um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens sicherzustellen, wird empfohlen, den Zugewinnausgleich zeitnah nach Zustellung des Scheidungsantrags geltend zu machen.
Verjährung eines Zugewinnausgleichsanspruchs
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von 3 Jahren. Der Verjährungsbeginn ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird und der anspruchsberechtigte Ehepartner davon Kenntnis hat. Die Verjährung wird durch einen gerichtlichen Antrag auf Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens unterbrochen.
