Unterhalt

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Was versteht man unter Unterhaltspflicht?

Während der Ehe bestehen Unterhaltspflichten zwischen den Ehegatten. Unter Umständen kann diese Unterhaltspflicht auch nach der Ehe fortbestehen. Darüber hinaus bestehen weitere Unterhaltspflichten gegenüber den gemeinsamen Kindern im Falle einer Trennung oder Scheidung. Auch Eltern können Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Kindern geltend machen.

Trennungsunterhalt

Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage des wirtschaftlichen Auskommens. Während der Ehezeit verdient in der Regel einer der Ehegatten mehr als der andere. Nach der Trennung hat der finanziell schlechter gestellte Ehegatte regelmäßig einen Anspruch auf Trennungsunterhalt. Dadurch sollen beide Ehegatten während der Trennung finanziell so gestellt werden, als ob sie weiterhin zusammenleben würden. Der besser verdienende Ehegatte ist verpflichtet, monatlich einen Geldbetrag an den anderen Ehegatten zu zahlen, um ihn wirtschaftlich annähernd in der gleichen Situation zu halten, wie wenn die Trennung nicht stattgefunden hätte. Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt kann ein eventueller Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch unterscheidet sich vom Trennungsunterhalt durch das Vorliegen eines ehebedingten Nachteils.

Ehebedingter Nachteil als Voraussetzung

Ein ehebedingter Nachteil liegt vor, wenn dieser durch die Eheschließung und die Rollenverteilung während der Ehe entstanden ist. Es wird betrachtet, ob der Ehepartner ohne die Eheschließung finanziell besser gestellt wäre.

Ein gesetzlich geregelter ehebedingter Nachteil besteht beispielsweise, wenn ein Ehegatte aufgrund der Betreuung eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder nicht voll berufstätig sein kann.

Ein weiterer ehebedingter Nachteil ergibt sich, wenn ein Ehegatte während einer langjährigen Ehe nicht berufstätig war und seine berufliche Karriere unterbrochen hat, sodass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit nur mit schlechter bezahlter Arbeit möglich ist.

Nur ehebedingte Nachteile, die während der Ehe entstanden sind, können einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt begründen. Umstände, die vor der Ehezeit liegen, können nicht zu einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt führen.

Kindesunterhalt

Kinder haben einen eigenen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Wenn sich die Eltern trennen, kann der Elternteil, bei dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt hat, den Unterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes geltend machen. Der Unterhaltsanspruch eines Kindes setzt sich aus dem Basisunterhalt, möglichen Mehrbedarf und Sonderbedarf zusammen.

Basisunterhalt

Die Berechnung des Basisunterhalts richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Diese enthält Einkommens- und Altersgruppen. Darüber hinaus ist maßgeblich, wie viele Unterhaltsverpflichtungen der Unterhalts- verpflichtete hat. Die Düsseldorfer Tabelle ist für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Bei mehr oder weniger als 2 Unterhaltsberechtigten ist eine entsprechende Herab- bzw. oder Hochstufung in die nächste Tabellengruppe möglich.

Über den Tabellenbetrag hinaus (Basisunterhalt) kann ein Anspruch auf Mehrbedarf des Kindes entstehen. Das kann der Fall sein, wenn notwenige Mehrkosten regelmäßig entstehen, beispielsweise sind dies Betreuungskosten.

Der Unterhaltsanspruch des unterhaltsberechtigten Kindes kann auch durch Sonderbedarf entstehen. Dieses sind kurzfristige unvorhersehbare und außerplanmäßige Sonderausgaben wie beispielsweise eine ärztliche Behandlung.

Aufgrund der komplexen Materie ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht dringend anzuraten. Wir haben zurzeit keinen Fachanwalt im Team und können daher keine Mandate im Unterhaltsrecht annehmen.

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